AGB
Stand: Juli 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Pumpenpioniere UG (haftungsbeschränkt), nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt, und dem Kunden, nachfolgend „Auftraggeber“ genannt, über die Lieferung und Installation von Wärmepumpenanlagen sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen.
(2) Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers oder von ihm eingeschalteter Dritter (z. B. Architekten, Planer, Generalunternehmer) werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder die Leistung in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbringt. Sie gelten nur, soweit der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
(3) Diese AGB gelten sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer im Sinne des BGB. Für Verbraucher gelten ergänzend die gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften.
(4) Individuelle Vereinbarungen im Angebot gehen diesen AGB vor (§ 305b BGB).
§ 2 Vertragsgegenstand und Angebot
(1) Der Auftragnehmer erbringt Leistungen im Bereich der Lieferung, Installation und Inbetriebnahme von Wärmepumpenanlagen einschließlich aller erforderlichen Nebenarbeiten gemäß dem individuellen Angebot.
(2) Weist ein Angebot eine Bindefrist aus, ist der Auftragnehmer für deren Dauer an das Angebot gebunden. Der Vertrag kommt in diesem Fall mit der Annahmeerklärung des Auftraggebers zustande. Angebote ohne ausgewiesene Bindefrist sind freibleibend; ein Vertrag kommt in diesem Fall erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
(3) Angaben in Katalogen, Prospekten und auf der Website sind unverbindlich und stellen kein verbindliches Angebot dar, sofern nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet.
(4) Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem individuellen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Nicht im Angebot enthaltene Leistungen sind nicht Vertragsgegenstand. Dabei ist zu unterscheiden:
a) Zusatzleistungen des Auftragnehmers – Leistungen, die der Auftragnehmer auf Wunsch zusätzlich erbringt und abrechnet (z. B. Stilllegung der Gasanlage, aktive Kühlung, größerer Warmwasserspeicher, Erdverlegung). Sie sind in der Optionsliste des Angebots mit Preis ausgewiesen und werden nur nach schriftlicher Freigabe des Auftraggebers ausgeführt und berechnet.
b) Leistungen anderer Gewerke – Leistungen, die der Auftragnehmer nicht selbst erbringt, insbesondere Elektroarbeiten am Zählerplatz und der Hausinstallation, Stilllegung, Reinigung und Entsorgung von Heizöltanks (Fachbetriebspflicht nach AwSV), Rückbau von Schornsteinen, Pflaster-, Wege- und Gartenbauarbeiten sowie Maler-, Putz-, Fliesen-, Estrich- und Trockenbauarbeiten. Hierfür gibt es zwei Wege:
aa) Vermittlung – Der Auftragnehmer vermittelt auf Wunsch einen Partnerbetrieb. Dieser schließt einen eigenen Vertrag mit dem Auftraggeber und rechnet unmittelbar mit ihm ab. Der Auftragnehmer haftet nicht für dessen Leistungen; er ist kein Nachunternehmer im Sinne des § 12.
bb) Aufnahme in das Angebot – Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers kalkuliert der Auftragnehmer solche Leistungen und nimmt sie nach schriftlicher Freigabe in sein Angebot auf. In diesem Fall werden sie Vertragsgegenstand; der ausführende Betrieb ist Nachunternehmer im Sinne des § 12, und es gelten die Regelungen dieser AGB.
Welcher Weg gilt, ergibt sich aus dem Angebot. Ohne ausdrückliche Aufnahme in das Angebot gilt Weg aa).
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die im Angebot ausgewiesene Angebotssumme ist der Endpreis und enthält die gesetzliche Umsatzsteuer. Einzelpositionen und Optionspreise können zusätzlich netto ausgewiesen sein; maßgeblich ist die Angebotssumme. Der Festpreis umfasst Material, Montage, Inbetriebnahme und Planung als Gesamtleistung.
(2) Der im Angebot genannte Festpreis gilt für den vereinbarten Leistungsumfang. Zusätzliche Leistungen, die sich während der Ausführung als notwendig erweisen, werden nur nach vorheriger schriftlicher Freigabe des Auftraggebers ausgeführt und gesondert berechnet.
(3) Zahlungsplan: Die Vergütung ist in drei Raten zu zahlen:
a) Rate 1 – 50 % der Auftragssumme – fällig nach Vorliegen der Förderzusage. Vor Vorliegen der Förderzusage wird keine Zahlung fällig. Wird für das Vorhaben keine Förderung beantragt, ist Rate 1 mit der Auftragsbestätigung fällig.
b) Rate 2 – 30 % der Auftragssumme – fällig bei Anlieferung des Materials auf der Baustelle, spätestens bei Montagebeginn.
c) Rate 3 – 20 % der Auftragssumme – fällig nach Abnahme gemäß § 7.
(4) Eigentumsübergang: Mit Zahlungseingang der Rate 1 geht das Eigentum an den für diesen Auftrag bestellten Materialien und Geräten (insbesondere Wärmepumpe, Speicher, Steuerung, Zubehör) unmittelbar auf den Auftraggeber über – auch wenn sich das Material noch beim Lieferanten, im Transport oder im Zwischenlager des Auftragnehmers befindet (Eigentumsübertragung durch Besitzkonstitut gemäß §§ 929, 930 BGB). Der Auftragnehmer übersendet dem Auftraggeber nach erfolgter Bestellung eine Kopie der Bestellbestätigung mit Angabe des Gerätetyps, der Seriennummer (sofern bereits bekannt) und des voraussichtlichen Liefertermins.
(5) Insolvenzschutz (nur sofern im Angebot vereinbart): Ist im Angebot der Insolvenzschutz ausdrücklich vereinbart, hat der Auftraggeber im Falle einer Insolvenz des Auftragnehmers ein Aussonderungsrecht an dem bezahlten Material (§ 47 InsO) und kann dessen Herausgabe verlangen. Der Auftragnehmer verwahrt das im Eigentum des Auftraggebers stehende Material in diesem Fall bis zur Installation sorgfältig und getrennt gekennzeichnet.
(6) Die Materialbestellung erfolgt ausschließlich nach Zahlungseingang der Rate 1 gemäß Abs. 3. Erst mit Zahlungseingang wird ein verbindlicher Installationstermin vereinbart. Solange die Zahlung aussteht, ist der Auftragnehmer an keine zuvor kommunizierten Terminwünsche gebunden.
(7) Tritt der Auftraggeber nach erfolgter Materialbestellung vom Vertrag zurück, ohne dass ein gesetzliches Widerrufsrecht greift oder die auflösende Bedingung gemäß § 4 Abs. 3 eingetreten ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche bereits angefallenen Kosten (insbesondere Materialkosten, Stornierungsgebühren der Lieferanten, Planungsleistungen) einzubehalten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich um eine Rücknahme oder anderweitige Verwendung des Materials zu bemühen und einen dadurch erzielten Erlös anzurechnen. Kann bestelltes Material nicht oder nur mit Abschlag retourniert werden, trägt der Auftraggeber den verbleibenden Differenzbetrag. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch bleibt vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(8) Zahlungsziel: Jede Rate ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(9) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(10) Eine Aufrechnung gegenüber Forderungen des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
§ 4 Fördermittel und Zuschüsse
(1) Der Auftragnehmer erstellt die Bestätigung zum Antrag (BzA) sowie die Bestätigung nach Durchführung (BnD) und unterstützt den Auftraggeber bei der Beantragung von Fördermitteln (insbesondere KfW/BAFA). Die Antragstellung selbst erfolgt durch den Auftraggeber.
(2) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Bewilligung oder Auszahlung von Fördermitteln. Die im Angebot genannten Förderbeträge sind vorläufig und beruhen auf den zum Angebotszeitpunkt geltenden Förderbedingungen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht; die Förderung ist von der Verfügbarkeit öffentlicher Mittel abhängig.
(3) Auflösende Bedingung: Wurde das Angebot unter Berücksichtigung einer Förderung kalkuliert, steht der Vertrag unter der auflösenden Bedingung der Förderzusage. Wird der Förderantrag des Auftraggebers abgelehnt, entfällt der Vertrag automatisch. Bereits geleistete Zahlungen werden vollständig erstattet; weitere Kosten entstehen dem Auftraggeber nicht. Liegt sechs Monate nach Antragstellung keine Entscheidung der Förderstelle vor, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Förderantrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu stellen und die erforderlichen Nachweise fristgerecht zu erbringen. Stellt der Auftraggeber den Antrag nicht innerhalb von vier Wochen nach Vertragsschluss, ist der Auftragnehmer berechtigt, ihm hierfür eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Der Auftragnehmer beginnt mit der Ausführung nicht vor Vorliegen der Förderzusage, um die Förderfähigkeit des Vorhabens nicht zu gefährden. Verzögerungen bei der Förderauszahlung nach erteilter Zusage berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Vergütung.
§ 5 Liefer- und Ausführungsfristen
(1) Liefer- und Ausführungsfristen werden individuell vereinbart. Sie beginnen frühestens mit Vorliegen der Förderzusage, dem Eingang der Rate 1 gemäß § 3 Abs. 3 und der Vorlage aller vom Auftraggeber beizubringenden Unterlagen und Genehmigungen. Im Angebot genannte Liefertermine sind unverbindliche Einschätzungen nach aktueller Verfügbarkeit.
(2) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über absehbare Verzögerungen, insbesondere aufgrund von Lieferengpässen, höherer Gewalt oder bauseitigen Hindernissen.
(3) Höhere Gewalt, Streik, behördliche Maßnahmen und andere unvorhersehbare Ereignisse, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, berechtigen den Auftragnehmer, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
(4) Welche Leistungen bauseits zu erbringen sind, ergibt sich abschließend aus dem Angebot. Bauseitige Vorleistungen sind vom Auftraggeber rechtzeitig vor dem vereinbarten Installationstermin fertigzustellen. Verzögerungen aufgrund fehlender bauseitiger Vorleistungen gehen nicht zulasten des Auftragnehmers.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Installationsstelle am vereinbarten Termin zugänglich, geräumt und für die Montagearbeiten vorbereitet ist.
(2) Der Auftraggeber stellt kostenlos einen Stromanschluss (230 V/400 V) und Wasseranschluss in angemessener Nähe zum Installationsort zur Verfügung.
(3) Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer wahrheitsgemäß Auskunft über den Gebäudebestand, die bestehende Heizungsanlage sowie über bekannte Leitungen und Einbauten im Bereich der Arbeiten. Angaben des Auftraggebers zu Fördervoraussetzungen (insbesondere Heizungstyp, Baujahr, Funktionstüchtigkeit, Selbstnutzung) liegen der Förderkalkulation zugrunde.
(4) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, daraus resultierende Mehrkosten (z. B. Wartezeiten, erneute Anfahrt) gesondert in Rechnung zu stellen.
(5) Terminabsage: Sagt der Auftraggeber einen verbindlich vereinbarten Montagetermin später als fünf Werktage vor dem Termin ab, oder ist die Baustelle am vereinbarten Termin nicht gemäß Abs. 1 bis 3 vorbereitet, kann der Auftragnehmer die hierdurch entstehenden Kosten (Vorhaltekosten des Montageteams, Anfahrt, Wartezeit) in Rechnung stellen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 7 Abnahme
(1) Nach Fertigstellung der Leistung erfolgt eine gemeinsame Abnahme. Der Auftragnehmer erstellt ein Abnahmeprotokoll, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.
(2) Der Auftragnehmer setzt dem Auftraggeber mit der Fertigstellungsanzeige eine Frist von 14 Kalendertagen zur Abnahme. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Ist der Auftraggeber Verbraucher, treten diese Rechtsfolgen nur ein, wenn der Auftragnehmer ihn zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.
(3) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Sie werden im Abnahmeprotokoll dokumentiert und vom Auftragnehmer in angemessener Frist beseitigt.
(4) Zustand nach Demontage: Der Ausbau der Altanlage und die Installation der neuen Anlage erfordern Eingriffe in die Bausubstanz (Wanddurchführungen, Befestigungspunkte, Leitungsschlitze, Kernbohrungen). Der Auftragnehmer führt diese Arbeiten fachgerecht aus, schuldet jedoch keine Wiederherstellung des optischen Zustands. Flächen, die zuvor von der Altanlage verdeckt waren, können unverputzt, ungefliest oder farblich abweichend sein. Befestigungslöcher, Leitungsschlitze und Durchbrüche werden fachgerecht verschlossen, aber nicht überputzt, gefliest oder gestrichen. Maler-, Putz-, Fliesen- und Trockenbauarbeiten sind nicht Vertragsgegenstand und stellen keinen Mangel der Werkleistung dar. Gleiches gilt für Veränderungen an bereits vorgeschädigter, spröder oder verdeckt mangelhafter Bausubstanz, die sich trotz fachgerechten Vorgehens beim Ausbau der Altanlage nicht vermeiden lassen. Der Auftragnehmer dokumentiert den Zustand der betroffenen Bereiche vor Beginn der Arbeiten fotografisch.
§ 8 Gewährleistung und Mängelansprüche
(1) Die Gewährleistungsfrist für Werkleistungen beträgt 5 Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
(2) Für gelieferte Geräte (Wärmepumpe, Steuerung etc.) gelten die Herstellergarantiebedingungen ergänzend. Die Herstellergarantie wird vom Hersteller gewährt, nicht vom Auftragnehmer. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Abwicklung von Garantieansprüchen gegenüber dem Hersteller.
(3) Verschleiß: Verschleißteile (insbesondere Filter, Dichtungen, Opferanoden, Verschleiß an Umwälzpumpen) unterliegen dem üblichen Gebrauch. Verschleiß im Rahmen der gewöhnlichen Nutzungsdauer stellt keinen Mangel dar. Die gesetzlichen Mängelansprüche bei mangelhafter Ausführung bleiben unberührt.
(4) Anlagenspezifische Einschränkungen: Der Auftragnehmer schuldet die im Angebot beschriebene Leistung. Angaben zu Jahresarbeitszahl, Vorlauftemperatur, Kühlleistung und Betriebskosten beruhen auf der Auslegung und den Angaben des Auftraggebers zum Gebäudebestand. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse von diesen Angaben ab, sind Abweichungen von den rechnerischen Werten kein Mangel.
§ 9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden (z. B. Nutzungsausfall, entgangener Gewinn) ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Nachunternehmer des Auftragnehmers.
§ 10 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Verbraucher haben bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen. Die Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform.
(2) Der Widerruf ist in Textform (z. B. Brief, E-Mail) an den Auftragnehmer zu richten. Die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular liegen dem Angebot als Anlage 2 bei.
(3) Bei Verträgen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistungserbringung begonnen wurden, hat der Verbraucher bei Widerruf die bis dahin erbrachten Leistungen anteilig zu vergüten.
§ 11 Eigentum am Material
(1) Für den Eigentumsübergang am Material gelten die Regelungen in § 3 Abs. 4 und 5. Mit Zahlung der Rate 1 wird der Auftraggeber Eigentümer; der Insolvenzschutz (§ 47 InsO) greift ab diesem Zeitpunkt, sofern er im Angebot vereinbart ist.
(2) Eine Haftung des Auftragnehmers für die Verwahrung des Materials bis zur Installation besteht im Umfang der gewöhnlichen Sorgfaltspflicht eines Verwahrers (§ 690 BGB).
§ 12 Einsatz von Nachunternehmern
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten qualifizierte Nachunternehmer einzusetzen. Der Auftragnehmer bleibt in jedem Fall gegenüber dem Auftraggeber vertraglich verantwortlich.
(2) Eingesetzte Nachunternehmer verfügen über die erforderlichen Qualifikationen und Zulassungen für die jeweiligen Gewerke.
(3) Betriebe, die auf Vermittlung des Auftragnehmers einen eigenen Vertrag mit dem Auftraggeber schließen (§ 2 Abs. 4 lit. b aa), sind keine Nachunternehmer des Auftragnehmers. Für deren Leistungen, Preise, Termine und Gewährleistung haftet ausschließlich der jeweilige Betrieb. Nimmt der Auftragnehmer eine Leistung dagegen nach § 2 Abs. 4 lit. b bb in sein Angebot auf, gilt Abs. 1.
§ 13 Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers zur Vertragsanbahnung, zur Vertragserfüllung und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (Art. 6 Abs. 1 lit. b und c DSGVO). Hierzu gehören auch Fotos des Aufstellorts, des Heizungsraums, des Zählerplatzes und der Altanlage sowie Verbrauchsdaten, die im Rahmen des Vor-Ort-Termins erhoben werden.
(2) Soweit zur Vertragsanbahnung oder -durchführung erforderlich, werden Daten an Dritte weitergegeben – insbesondere an den Elektro-Partner des Auftragnehmers zur Erstellung des Elektro-Angebots, an Nachunternehmer zur Ausführung der Arbeiten, an die Förderstelle (KfW/BAFA) sowie an den Gerätehersteller zur Registrierung von Garantieansprüchen. Eine darüber hinausgehende Weitergabe erfolgt nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Auftraggebers.
(3) Weitere Informationen zum Datenschutz sind der Datenschutzerklärung auf www.pumpenpioniere.de zu entnehmen.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(4) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(5) Der Auftragnehmer nimmt an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht teil (§ 36 VSBG). Meinungsverschiedenheiten klären wir unmittelbar mit Ihnen — sprechen Sie uns an, bevor Sie andere Wege gehen.
Pumpenpioniere UG (haftungsbeschränkt)
Antonia-Visconti-Str. 52 · 74321 Bietigheim-Bissingen · Amtsgericht Stuttgart HRB 734457 · Geschäftsführer: Andreas Roßbach
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